Skip to main content
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des MVZ für Histologie, Zytologie und molekulare Diagnostik (MVZHZMD) Trier GmbH- im Folgenden Auftraggeberin genannt - berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen mit erfolgreichen Bietern - im Folgenden Auftragnehmer genannt - durch ständige Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  2. Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden.
  3. Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung.
  1. Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von Waren.
  2. Sie gelten für andere Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing) entsprechend.
  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
  2. Vertragsbestandteile werden:
    a)    die Leistungsbeschreibung,
    b)    Angebot und Aufforderungsschreiben mit den darin enthaltenen Besonderen Vertragsbedingungen,
    c)    etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen,
    d)    diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen),
    e)    etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen,
    f)    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
  3. Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.
  4. Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.
  5. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
  1. Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen
  2. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in sonstiger Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in der durch Absatz 1 bestimmten Form.
  3. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
  4. Der Empfang des Zuschlagsschreibens (Annahme eines Angebots) ist von dem Auftragnehmer schriftlich dem MVZHZMD zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
  1. Die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
  2. Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen anzuzeigen.
  3. Die Auftraggeberin behält sich vor, das von dem Auftragnehmer praktizierte Qualitätssicherungssystem zu prüfen.
  4. Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich vor Ort bei dem Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  5. Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemische und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch den Auftragnehmer, öffentliche oder öffentlich anerkannte Fachinstitute vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch die Auftraggeberin mit eigenen Mitteln oder durch den Auftragnehmer zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  6. Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz des MVZHZMD in Trier. 

  1. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
  2. Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovisionen, Anschlussgebühren oder Gebühren für Transportkostenbescheinigungen.
  3. Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, (z. B. beim Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB), hat der Auftragnehmer die Kosten bis zum Eingang beim Empfänger kostenfrei zu verauslagen. Die Auswahl des Transportmittels und der Art des Transports nimmt der Auftragnehmer nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor. Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.  
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
  1. Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen.
  2. Die Serienfertigung erfolgt nach Freigabe durch die Auftraggeberin.
  3. Die Mustervorstellung befreit nicht von den für die Serie vorgesehenen Qualitätsprüfungen.
  1. Der Auftragnehmer fertigt zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine.
  2. Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in 2-facher Ausfertigung.
  3. Je Auftragsnummer des Auftraggebers ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  4. Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Lieferschein zu fertigen.
  5. Im Lieferschein ist die Auftragsnummer des Auftraggebers und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Räumlichkeiten.
  2. Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der Auftragnehmer.
  3. Führt der Auftragnehmer die Anlieferung nicht selbst durch, verpflichtet er den Erfüllungsgehilfen gemäß Absatz 2.
  1. Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.
  2. Eine vorausgegangene Qualitätsprüfung nach § 5 AGB ersetzt die Abnahme nicht.
  3. Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z. B. §§ 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die Auftraggeberin oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern. 
  1. Der Auftragnehmer hat die Rechnung in einfacher Ausfertigung einzureichen. Der Rechnung ist ein vom Empfänger bestätigter Leistungsnachweis beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
  2. Zu jeder Auftragsnummer ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen.
  3. Sind Leistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
  4. Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat der Auftragnehmer diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
  1. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit einem vom Empfänger bestätigten Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
  2. Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
  3. Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen eingehen, werden von der Auftraggeberin unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.
  4. Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
  1. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden ist, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
  2. Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.

Der Auftragnehmer ist nicht ohne die vorherige Zustimmung der Auftraggeberin berichtigt, im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer Verträge mit Dritten abzuschließen. 

  1. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind von diesem vertraulich zu behandeln.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und Dritte, mit denen er nach Zustimmung der Auftraggeberin zur Durchführung des Vertrages zusammenarbeitet, über den Gegenstand seiner Tätigkeit, insbesondere über Daten, Informationen und Arbeitsergebnisse, und über in diesem Zusammenhang erlangte Erkenntnisse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  3. Der Auftragnehmer wird sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages übergeben werden, Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin im Einzelfall zugänglich machen und sie unmittelbar nach Beendigung dieses Vertrages an die Auftraggeberin unverzüglich herausgeben. Sofern Unterlagen an Dritte herausgegeben wurden, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Unterlagen nach Auftragsbeendigung zurückgegeben werden.
  4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der Landesdatenschutzgesetze und des Sozialgesetz-buches beachtet werden. Er wird alle Dritten, mit denen er nach Zustimmung der Auftraggeberin zur Durchführung des Vertrages zusammenarbeitet, auf Wahrung des Datenschutzes verpflichten.
     
  1. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen. Verzugsschäden sind insofern nicht zu ersetzen, als sie durch vom Auftraggeber vorgeschriebene Unterauftrag-nehmer verursacht wurden.
  2. Führen von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 18 Abs. 1 AGB, hat dieser der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.
  1.  Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
    a) der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt,
    b) ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von dem Auftragnehmer vorgestellt wird,
    c) ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen,
    d) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
    e) sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen,
    f) Ausschlussgründe i. S. d. § 6 Abs. 5c), d) und e) VOL/A vorliegen. Ausschlussgründe sind insbesondere die Gewährung von Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, die Bestechung nach § 334 StGB sowie die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers.
  2. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach § 314, 626 BGB bleiben unberührt.
  1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit die Auftraggeberin für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
  2. Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen des § 18 Abs.1 AGB vom Vertrag zurück, sind von den Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurückzugewähren.
  3. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
  1. Werden Ausführungsfristen überschritten, ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert pro Woche, höchstens jedoch 5 von Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.
  2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
  3. Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihm nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann die Auftraggeberin von der Einforderung der Vertragsstrafe absehen.
  4. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
     
  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht.
  2. Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach § 3 Abs. 2) a AGB eine Leistungs-beschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind, oder werden sollen.
  3. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen.
     
  1. Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung das ausschließliche, übertragbare, auf alle Nutzungsarten anwendbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den von dem Auftragnehmer erbrachten schutzrechts- bzw. urheberrechtsfähigen Leistungen ein.
  2. Die Veröffentlichung schutzrechts- bzw. urheberrechtsfähiger Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt jeweils nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Auftraggeberin.

Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit erkannt hätten. 

  1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin muss in deutscher Sprache erfolgen.

Der Gerichtsstand ist Trier.